Tipps für die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Wichtige Aspekte im Umgang mit Kryptowährungen und Steuern

Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, diese gemäß des persönlichen Steuersatzes zu versteuern. Gegebenenfalls sind auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu entrichten. Bei längerer Haltedauer kann unter Umständen ein steuerfreier Gewinn erzielt werden.

Inhaltsverzeichnis

Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer zur Folge hätte), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Vergleichbar ist dies mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze hierfür beträgt 600 Euro pro Jahr. Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, kann unter Umständen auf den erzielten Gewinn ganz oder teilweise keine Steuer anfallen.

Richtige Angabe von Kryptowährungen in der Steuererklärung

Zunächst ist zu prüfen, ob der Verkaufsbetrag die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr übersteigt. Das reine Halten von Kryptowährungen führt gemäß aktueller Gesetzeslage nicht zu einer Steuerpflicht. Liegt der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze, ist die steuerliche Behandlung der Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Übersteigt der Verkaufsbetrag die Freigrenze, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip (First in, first out). Das bedeutet, dass die zuerst erworbenen Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Vereinzelt akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt erworbenen Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Hierbei ist jedoch vorab Rücksprache mit dem Finanzamt zu halten, ob dieses Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig – auch der Gewinnanteil innerhalb der Freigrenze!

Haltedauer im Vergleich zur Nutzung als Einkommensquelle

In der Steuererklärung sind Angaben zu den verkauften Kryptowährungen zu machen: Anschaffungskosten, Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.

Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, müssen die Verkäufe zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die steuerliche Einordnung kann je nach Finanzamt unterschiedlich ausfallen. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, wodurch der gesamte Gewinn dem persönlichen Steuersatz unterliegt, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.

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Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen können mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Alternativ kann das Finanzamt den Verlust als Verlustvortrag in zukünftige Steuerjahre übernehmen.

Unterhalb der Freigrenze:

Die für Außenstehende oft schwer nachvollziehbare Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkaufsbetrag unterhalb der Freigrenze liegt, kann es sinnvoll sein, Kryptowährungstransaktionen ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über der Freigrenze und geänderten Gesetzen unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht angegeben wurden. Die Konsequenz wäre eine aufwändige und unangenehme Steuerprüfung. Eine schrittweise, jahrelange korrekte Angabe der Kryptobestände hilft, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu lenken.

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